Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 93

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 93 BZG vom 2025

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Art. 93 Personendaten Bearbeitung von Daten

1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art. 34) und der Kontrollaufgaben (Art. 47) die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen im PISA. Es kann dabei folgende Daten bearbeiten: (1)

  • a. Daten über die Gesundheit;
  • b. (2) Personendaten, die es erlauben, die Zuteilung der Grundfunktion oder das Kaderpotenzial abzuklären.
  • 2 Es bearbeitet die Personendaten der Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende Daten bearbeiten: (1)

  • a. Daten über die Gesundheit;
  • b. (2) Personendaten, die es erlauben, die Eignung für eine Kader- oder Spezialistenfunktion zu beurteilen.
  • 3 Die Kantone können die Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere können sie die für die Beurteilung der Fähigkeit einen bevorstehenden Dienst zu leisten notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.

    4 Die Daten nach Absatz 3 werden nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt und dann vernichtet.

    5 … (5)

    (1) (3)
    (2) (4)
    (3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (4) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (5) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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