AIG Art. 93 - Betreuungspflicht und Deckung der Kosten

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 93 AIG vom 2025

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Art. 93 (1) Betreuungspflicht und Deckung der Kosten

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen. (2)

2 Die Betreuungspflicht umfasst:

  • a. die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisedokumente ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist;
  • b. die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.
  • 3 Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen: (2)

  • a. die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft;
  • b. die Kosten für die Begleitung;
  • c. die Ausschaffungskosten.
  • 4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG (4) bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen. (5)

    5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.

    6 Es können Sicherheiten verlangt werden.

    (1) Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
    (4) SR 142.31
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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