Zollgesetz (ZG) Art. 92a

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 92a ZG vom 2023

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Art. 92a (1) Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz.

2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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