Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 927 OR vom 2025

Art. 927 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 927 Das Handelsregister A. Begriff und Zweck

1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.

2 Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:

  • 1. Einzelunternehmen;
  • 2. Kollektivgesellschaften;
  • 3. Kommanditgesellschaften;
  • 4. Aktiengesellschaften;
  • 5. Kommanditaktiengesellschaften;
  • 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
  • 7. Genossenschaften;
  • 8. Vereine;
  • 9. Stiftungen;
  • 10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
  • 11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital;
  • 12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
  • 13. Institute des öffentlichen Rechts;
  • 14. Zweigniederlassungen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Justiz; HRegV; Regel; Justizdirektion; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Instanz; Kompetenz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Gericht; Handelsregisters; Organ; Delegation; Organisation; Verfahren; Instanzen; Handelsregisteramt; Verfügung; Bundesgericht; Verbindung
    ZHVB.2008.00261Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme. Wiedereintragung; Aktiengesellschaft; Handelsregister; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Justiz; Auskunft; Handelsregisteramt; Justizdirektion; HRegV; Aktiven; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfügung; Auskunftsanspruch; Kantons; Entscheid; Voraussetzungen; Gesellschaften; Vater; Verfahren; Zuständigkeit; Gericht; Beschluss; Ausführungen; Begehren; Forderung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 217 (4A_578/2010)Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2).
    Bundes; Recht; Handelsregister; Bundesrat; Kanton; HRegV; Rechtsmittel; Instanz; Regelung; Gericht; Kantone; Instanzen; Vorinstanz; Entscheid; Instanzenzug; Justiz; Verfügung; Justizdirektion; Verordnung; Bundesgericht; Auslegung; Verfügungen; Beschwerdeführung; Aufsicht; Instanzenzugs; Verfahren; Beschwerdeführung; Delegation; Kantons
    124 III 259Art. 98a OG; Art. 927 Abs. 3 OR; Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten. Art. 98a OG verlangt auch in Handelsregistersachen zwingend eine gerichtliche Kontrolle (E. 2). Eine kantonale Rechtsmittelordnung, welche in Handelsregistersachen zunächst eine administrative und anschliessend eine richterliche Aufsicht vorsieht, ist nicht bundesrechtswidrig (E. 3). Die Spruchgebühr im kantonalen Rechtsmittelverfahren bemisst sich ausschliesslich nach Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (E. 4). Recht; Handelsregister; Kanton; Aufsicht; Verwaltungs; Kantone; Verwaltungsgericht; Handelsregisters; Aufsichts; Gebühren; Handelsregistersachen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Instanz; Rechtsschutz; Rechtsmittelordnung; Beschwerdeführerinnen; Verwaltungsgerichts; Kantons; Verordnung; Bundesrecht; Kantonen; Gericht; Kommentar; Instanzenzug; Spruchgebühr; Entscheid; Regelung; Revision

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Berner Bd. VIII2001
    -Berner Kommentar Band VIII2001