Codice civile svizzero (CCS) Art. 922

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 922 CCS dal 2024

Art. 922 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 922 B. Trasferimento I. Tra presenti

1 Il possesso viene trasferito con la consegna della cosa medesima, oppure col mettere a disposizione dell’acquirente i mezzi di avere la cosa in suo potere.

2 La consegna è adempiuta tosto che l’acquirente si trovi in condizione, per volont del possessore precedente, di esercitare la potest sulla cosa.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 922 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
ZHLF220083Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Inventar; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Eigentum; Berufungsbeklagten; Massnahme; Recht; Massnahmen; Kaufvertrag; Urteil; Inventar-Kaufvertrag; Parteien; Entscheid; Gericht; Besitz; Inventarliste; -Strasse; Gesuchsteller; Mobiliar; Besitzübertragung; Schlüssel; Gesuchsgegnerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 155Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 922 ff. ZGB; Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache. Eine Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB) setzt gestuften Besitz voraus. Anerkennt der unmittelbare Besitzer die Herrschaft des mittelbaren Besitzers nicht (mehr) an, verliert dieser seinen Besitz und kann eine Sache nicht mittels Besitzanweisung übertragen (E. 4). Die Übergabe einer Sache mittels longa manu traditio (Art. 922 Abs. 2 ZGB) setzt eine offene Besitzlage sowie den unmittelbaren Besitz des Veräusserers voraus. Fehlen diese Voraussetzungen ist eine Besitzübertragung durch longa manu traditio ausgeschlossen (E. 5). Unzulässigkeit der unselbstständigen Vindikationszession: Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar. Durch die Abtretung des Vindikationsanspruchs kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1). Unzulässigkeit der selbstständigen Vindikationszession: Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann nicht selbstständig, d.h. ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Der Kläger kann seine Legitimation zur Vindikationsklage nur dann auf eine Bevollmächtigung stützen, wenn dem Vollmachtgeber selber die Herausgabeklage überhaupt zustünde (E. 7). Besitz; Eigentum; Vindikation; Herausgabe; Eigentums; Hotel; Recht; Herausgabeanspruch; Abtretung; Vindikationszession; Herausgabeanspruchs; Erben; Kommentar; Besitzanweisung; Besitzer; Mobiliar; Zession; Berufung; Urteil; Übertragung; Erbengemeinschaft; Bundesgericht; Hotelmobiliar; Eigentumsübertragung; Herrschaft
119 IV 319Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. Möbel; Gesellschaft; Besitz; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Falschbeurkundung; Möbeln; Gründungsurkunde; Besitze; Eigentum; Aktien; Tatsache; Sacheinleger; Verfügbarkeit; Recht; Sacheinlagevertrages; Erschleichung; Unterzeichnung; Beschwerdeführers; Übergabe; Urteil; Pfandrecht; Warenlager; Lager

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-983/2018ZöllePferd; Einfuhr; Pferde; Pferdes; Schätzung; Abgabe; Einfuhrsteuer; Urteil; Beschwerdeführers; Ordner; Schweiz; Abgabepflicht; Abgabepflichtige; Kassabuch; Beweis; Bundes; Zeitpunkt; Vorinstanz; Recht; Höhe; BVGer; Notiz; Verfahren; Betrag; Notizen; Preis; Kaufpreis; Entscheid