Art. 920 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGDIV.2007.7 | Spezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer | Steuer; Reittier; Gemeinde; Reittiere; Pferde; Reittiers; Veranlagung; Rekurrenten; Reittiersteuer; Daten; Besitz; Recht; Steuerpflichtig; Steuerjahr; Recht; Eigentümer; Steuerpflichtigen; GELAN; Erlass; Reittierreglement; Gemeinden; Genehmigung; Mittelbar; Stallbesitzer; Vorliegenden; Beschwerde; Kanton; Halter; Mittelbaren |
GR | ZK1 2022 47 | Besitzesschutz | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Massnahme; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Vorsorgliche; Vorinstanz; Entscheid; Miete; Besitz; Recht; Mieter; Massnahmen; Mieterin; Gesuch; Zugang; Verfahren; Notausgang; Hauptverfahren; Partei; Vermietet; Klage; Räumlichkeiten; Vorsorglichen; Besitzes; Türe; Anspruch; Vorraum; Brandmeldeanlage; Vermieter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 127 | Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). | Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Unternehmerin; Recht; Ingenieurvertrag; Vergütung; Widerrechtlichkeit; SIA-Norm; Besitz; Schutz; Verhalten; GAUCH; Untergegangene; Regress; Schlechterfüllung; Ingenieurvertrags; Zwischengeschoss; Werkes; Ingenieurfirma; Ersatz; Einsturz; Reine; BREHM; Schadens; Besteller |
110 II 427 | Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. | Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Motoryacht; Eintrag; Bundesgesetz; Eigentums; Obwalden; Besitz; Anmeldung; Eintragung; Bundesgesetzes; Zeitpunkt; Verkäuferin; Schiffsregisterführer; Käuferin; Alpnach; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Regierungsrat; Glaubhaftmachen; Gesetzliche; Glaubhaft; Grundbuch; Schweiz; Kantons; Wahrscheinlichkeit; Meldete |
Autor | Kommentar | Jahr |
EMIL W. STARK | Berner Kommentar | 2001 |