Strafgesetzbuch (StGB) Art. 92

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 92 StGB vom 2025

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Art. 92 Unterbrechung des Vollzugs

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 92 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRJK-04-1einfache KörperverletzungBerufung; Berufungsklägerin; Kanton; Graubünden; Beweis; Körper; Tätlichkeit; Kantons; Körperverletzung; Entscheid; Vorinstanz; Verhalten; Täter; Recht; Kantonsgericht; Jugendkammer; Wohlbefinden; Beeinträchtigung; Sinne; Richter; Kantonsgerichts; Schmerzen; Störung; Kommentar
BESK 2022 488Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 (2022.SIDGS.340)Vollzug; Vollzugs; Akten; Beschwerdeführers; Erstehungsfähigkeit; Hafterstehungsfähigkeit; Freiheit; Entscheid; Verlegung; Gesundheit; Urteil; Kantons; Freiheitsstrafe; Spital; Familie; Gesundheitszustand; Recht; Sicherheit; Vorinstanz; Vollzug; Besuch; Gutachten; Verfahren; Richtlinie; Obergericht; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 287 (6B_630/2019)Art. 92a StGB; Informationsrecht betreffend die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen der Verurteilten. Gemäss Art. 92a Abs. 3 StGB darf die Vollzugsbehörde Informationen gegenüber dem Berechtigten nur dann verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse des Verurteilten überwiegt. Dazu muss die genannte Behörde eine Interessenabwägung vornehmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit auf ein zufälliges Zusammentreffen des Berechtigten mit dem freigelassenen Verurteilten zu berücksichtigen. Darüber hinaus macht das Gesetz die Bekanntgabe der betreffenden Informationen in keiner Weise vom Vorliegen eines "negativen Verhaltens" des Verurteilten gegenüber dem Berechtigten abhängig, insbesondere bezüglich der Abgabe von Drohungen gegen diesen (E. 2). érêt; Exécution; Autorité; Conseil; édéral; érant; écision; être; épondérant; été; énal; éré; érêts; énale; Informations; Ayant; ément; Informer; Recht; Verurteilten; éviter; Infraction; édure; Commission; était; érée; évoque; SAPEM; Berechtigten; Chambre
126 IV 53Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). Blutprobe; Unfall; Polizei; Vereitelung; Tatbestand; Versuch; Meldung; Fahrzeug; Meldepflicht; Unfalls; Versuchs; Umstände; Fahrzeuglenker; Verhalten; Verhaltens; Vorinstanz; Urteil; Unterlassung; Signalmast; Rechtsprechung; Täter; Sachverhalt; Unfallstelle; ätte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Wohlers, Stratenwerth Hand, éd.2021
KollerBasler Kommentar Strafgesetzbuch I2013