HRegV Art. 92 - Inhalt des Eintrags

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 92 HRegV vom 2025

Art. 92 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 92 Inhalt des Eintrags

Bei Vereinen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • c. die Rechtsform;
  • d. falls belegt: das Datum der Gründung;
  • e. das Datum der Statuten;
  • f. falls sie beschränkt ist: die Dauer des Vereins;
  • g. der Zweck;
  • h. die Mittel, wie Mitgliederbeiträge, Erträge aus dem Vereinsvermögen oder aus der Vereinstätigkeit und Schenkungen;
  • i. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Mitglieder des Vereins: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • j. (1) falls der Verein der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB (2) nicht untersteht und keine der zur Vertretung berechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung gemäss Artikel 90a Absatz 4;
  • k. (3) die nachstehenden Personen:
  • 1. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b: die Mitglieder des Vorstands und die zur Vertretung berechtigten Personen,
  • 2. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c: mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz,
  • 3. bei anderen Vereinen: mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person;
  • l. (4)
  • m. falls der Verein eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
    (2) SR 210
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634).
    (4) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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