BZG Art. 92 - Kantone

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 92 BZG vom 2025

Art. 92 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 92 Kantone

Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nach Artikel 91 nicht der Bund trägt, insbesondere die Kosten für:

  • a. die Ausbildungen und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
  • b. die Ausbildungen des Bundes, die dieser nach Artikel 54 Absatz 3 mit den Kantonen vereinbart;
  • c. das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie die dem Bund für die Beschaffung nach Artikel 76 Absatz 2 anfallenden Kosten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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