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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 92 Verwaltungskosten
1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. (1)
4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. (1)
5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. (1)
6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. (4)
7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. (5) Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. (6)
8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. (10)
9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (11) über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet. (12)
(1) (2)BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 V 587 | Art. 92 Abs. 7 AVIG (in der vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2006 geltenden Fassung); Art. 122a AVIV (in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung); Art. 1 ff. der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Ausserordentliche Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte, Genugtuungssumme) zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung von Kaderangehörigen) stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Gesetzes dar und sind demnach vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen (E. 4 und 5). | Kanton; Kantone; Vollzug; Aufgaben; Finanzweisung; Aufwendungen; Entschädigung; Sinne; Personal; Gesetz; Vollzugskosten; Ausgleichsfonds; Kantonen; Aufwand; LAM/KAST; Verwaltung; Verwaltungs; RAV/LAM/KAST; Fassung; Verordnung; Arbeitslosenversicherung; Gesetzes; Investitionskosten; Zusammenhang; Vielmehr; Beschränkung |
131 V 461 | Art. 92 Abs. 6, alt Art. 92 Abs. 7 (in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIG; Art. 122a und 122c (je in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIV; Art. 2 der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen; Art. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Ein Kanton gestaltet als Arbeitgeber im Rahmen einer Fusion öffentlich-rechtlicher Pensionskassen das Finanzierungssystem grundlegend um. An die neu geschaffene Pensionskasse hat er Beiträge auf Grund der bisherigen Berufsvorsorgeverhältnisse in Form jährlicher Annuitäten nachzuzahlen. Dafür kann er vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung für mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erwachsene Verwaltungs- und Vollzugskosten beanspruchen. (Erw. 4) | Arbeit; Kanton; Pensionskasse; Verwaltungs; Arbeitslosenkasse; Annuität; Verordnung; Vollzug; Entschädigung; Jahresrechnung; Vollzugs; Vollzugskosten; Arbeitslosenversicherung; Arbeitgeber; Annuitäten; Verwaltungskosten; Betrieb; Kantone; Verwaltungskostenentschädigung; Kantons; Arbeitsamt; Finanzweisungen; Fassung; Fusion; Verfügung; Vollzugskostenentschädigung; REKO/EVD; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kasse |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5155/2017 | Arbeitslosenversicherung | Vollzug; Vorinstanz; Lohnfortzahlung; Lohnfortzahlungskosten; Kanton; Vollzugskosten; Kündigung; Quot;; Freistellung; Geschäftsjahr; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Anrechenbarkeit; Personal; Zusammenhang; Arbeitslosenversicherung; Aufgaben; Kantone; Finanzweisung; Verfahrenskosten; Richter; Parteien; Kündigungsfrist; Betrag; Sinne; Betrieb; Jahresabschluss |
B-3132/2010 | Arbeitslosenversicherung | Leistung; Arbeit; Arbeitslosen; Quot;; Arbeitslosenkasse; Kasse; Kanton; Leistungspunkt; Leistungsvereinbarung; Malus; Bundes; Beklagten; Verwaltungskosten; Personal; Kassen; Durchschnitt; Kantons; Recht; Vollzeitstelle; Leistungspunkte; Arbeitslosenkassen; Raumkosten; Träger; Vergleich; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Vollzug; Vereinbarung |