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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 92 AVIG vom 2024

Art. 92 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 92 Verwaltungskosten

1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. (1)

4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. (1)

5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. (1)

6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. (4)

7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. (5) Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. (6)

7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. (7) Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. (8) Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen. (9)

8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. (10)

9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (11) über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet. (12)

(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).
(4) Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (AS 1991 392; BBl 1985 III 556). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).
(5) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(8) Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 28 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
(9) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(10) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
(11) SR 831.40
(12) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 587Art. 92 Abs. 7 AVIG (in der vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2006 geltenden Fassung); Art. 122a AVIV (in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung); Art. 1 ff. der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Ausserordentliche Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte, Genugtuungssumme) zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung von Kaderangehörigen) stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Gesetzes dar und sind demnach vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen (E. 4 und 5).
Kanton; Kantone; Vollzug; Aufgaben; Finanzweisung; Aufwendungen; Entschädigung; Sinne; Personal; Gesetz; Vollzugskosten; Ausgleichsfonds; Kantonen; Aufwand; LAM/KAST; Verwaltung; Verwaltungs; RAV/LAM/KAST; Fassung; Verordnung; Arbeitslosenversicherung; Gesetzes; Investitionskosten; Zusammenhang; Vielmehr; Beschränkung
131 V 461Art. 92 Abs. 6, alt Art. 92 Abs. 7 (in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIG; Art. 122a und 122c (je in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIV; Art. 2 der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen; Art. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Ein Kanton gestaltet als Arbeitgeber im Rahmen einer Fusion öffentlich-rechtlicher Pensionskassen das Finanzierungssystem grundlegend um. An die neu geschaffene Pensionskasse hat er Beiträge auf Grund der bisherigen Berufsvorsorgeverhältnisse in Form jährlicher Annuitäten nachzuzahlen. Dafür kann er vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung für mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erwachsene Verwaltungs- und Vollzugskosten beanspruchen. (Erw. 4) Arbeit; Kanton; Pensionskasse; Verwaltungs; Arbeitslosenkasse; Annuität; Verordnung; Vollzug; Entschädigung; Jahresrechnung; Vollzugs; Vollzugskosten; Arbeitslosenversicherung; Arbeitgeber; Annuitäten; Verwaltungskosten; Betrieb; Kantone; Verwaltungskostenentschädigung; Kantons; Arbeitsamt; Finanzweisungen; Fassung; Fusion; Verfügung; Vollzugskostenentschädigung; REKO/EVD; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kasse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5155/2017ArbeitslosenversicherungVollzug; Vorinstanz; Lohnfortzahlung; Lohnfortzahlungskosten; Kanton; Vollzugskosten; Kündigung; Quot;; Freistellung; Geschäftsjahr; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Anrechenbarkeit; Personal; Zusammenhang; Arbeitslosenversicherung; Aufgaben; Kantone; Finanzweisung; Verfahrenskosten; Richter; Parteien; Kündigungsfrist; Betrag; Sinne; Betrieb; Jahresabschluss
B-3132/2010ArbeitslosenversicherungLeistung; Arbeit; Arbeitslosen; Quot;; Arbeitslosenkasse; Kasse; Kanton; Leistungspunkt; Leistungsvereinbarung; Malus; Bundes; Beklagten; Verwaltungskosten; Personal; Kassen; Durchschnitt; Kantons; Recht; Vollzeitstelle; Leistungspunkte; Arbeitslosenkassen; Raumkosten; Träger; Vergleich; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Vollzug; Vereinbarung