VRV Art. 91a - Ausnahmen vom Verbot

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 91a VRV vom 2025

Art. 91a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 91a (1) Ausnahmen vom Verbot

1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

  • a. Fahrzeuge zum Personentransport;
  • b. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
  • c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
  • d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
  • e. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86–90);
  • f. (2) Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Postkonzerngesellschaften nach Artikel 1 Buchstabe e der Postverordnung vom 29. August 2012 (3) (VPG) im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 13 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (4) );
  • g. (5) Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (6) , LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
  • h. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
  • i. Transporte von Schnittblumen;
  • j. Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
  • k. (7) Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung;
  • l. (8) Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden eingerichtet ist;
  • m. (9) schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4250 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS (10) ) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;
  • n. (9) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von höchstens 5750 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 5000 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
  • 2 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.

    2bis Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind. (8)

    3 Bei den Fahrten nach Absatz 1 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 erforderlich.

    4 Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569).
    (2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5009).
    (3) SR 783.01
    (4) SR 783.0
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (6) SR 817.0
    (7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (8) (12)
    (9) (11)
    (10) SR 741.41
    (11) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).
    (12) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 91a Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2011/320être; ’au; ’appel; ’il; Daillens; ègle; Poste; érie; ’appelant; épens; ’OPB; ’est; épart; éhicule; écision; éhicules; érieur; ’autre; ênant; édé; ègles; étant; ’activité; ’interdiction