ZGB Art. 912 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 912 ZGB vom 2022

Art. 912 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 912 1. Recht auf Auslö?sung

1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Ver?satz?scheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefun?den hat.

2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fäl?ligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.

3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich aus?drücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Schei?nes auszu?lösen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 912 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2012/408-Appel; Appelant; Ancien; Ancienne; érêt; éfendeur; Expert; Accès; Bull; Lappel; Registre; étaire; écis; étant; éder; érie; épens; également; Intérêt; ésident; Lappelant; émentaire; Inspection