Codice civile svizzero (CCS) Art. 910

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 910 CCS dal 2024

Art. 910 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 910 II. Effetti 1. Vendita del pegno

1 Se il pegno non è riscattato nel termine convenuto, l’istituto può far vendere l’oggetto dall’autorit , dopo aver diffidato con bando pubblico il debitore.

2 L’istituto non può far valere un credito personale.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). ässig; Rückkauf; Kredit; Konversion; Versatzpfand; Recht; Faustpfand; Geschäft; Faustpfandbestellung; Kommentar; Nichtigkeit; Umdeutung; Gesetzgeber; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Bewilligung; Kreditgeber; Kaufs; Zweck; Ersatzgeschäft; KRAMER; Verpflichtung; Urteil; Hinblick; ührt