Code civil suisse (CC) Art. 910

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 910 CC de 2024

Art. 910 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 910 II. Effets 1. Vente du gage

1 Lorsque le prêt n’est pas remboursé au terme convenu, le créancier peut, après avoir préalablement et publiquement sommé le débiteur de s’acquitter, faire vendre le gage par les soins de l’autorité compétente.

2 Le créancier n’a aucune action personnelle contre l’emprunteur.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). ässig; Rückkauf; Kredit; Konversion; Versatzpfand; Recht; Faustpfand; Geschäft; Faustpfandbestellung; Kommentar; Nichtigkeit; Umdeutung; Gesetzgeber; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Bewilligung; Kreditgeber; Kaufs; Zweck; Ersatzgeschäft; KRAMER; Verpflichtung; Urteil; Hinblick; ührt