Zollgesetz (ZG) Art. 91

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 91 ZG vom 2023

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Art. 91 1. Kapitel: Organisation und Personal BAZG (1)

1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.

2 Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.95-Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Kokain; Urteil; Ziffer; Recht; Betäubungsmittel; Kokaingemisch; Vorinstanz; Freiheit; Täter; Beweis; Freiheitsstrafe; Schweiz; Verfahren; Widerhandlung; Geldstrafe; Solothurn; Urteils; Staat; Ausländer; Ecstasy; Person; Kanton; MDMA/Ecstasy; BetmG; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). ässig; Rückkauf; Kredit; Konversion; Versatzpfand; Recht; Faustpfand; Geschäft; Faustpfandbestellung; Kommentar; Nichtigkeit; Umdeutung; Gesetzgeber; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Bewilligung; Kreditgeber; Kaufs; Zweck; Ersatzgeschäft; KRAMER; Verpflichtung; Urteil; Hinblick; ührt
121 III 187Miet- und Pachtzinssperre (Art. 91 VZG). Die Miet- oder Pachtzinssperre kann nicht nur mit dem Betreibungsbegehren, sondern - wenn mit dem Betreibungsbegehren nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde - auch noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Das spätere Begehren um Anordnung von Miet- oder Pachtzinssperre und die ihm Folge leistende Anordnung des Betreibungsamtes können jedoch keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung oder der Konkurseröffnung entfalten; vielmehr werden sie erst ab dem Zeitpunkt wirksam, wo das Begehren gestellt und der Kostenvorschuss geleistet wird. Betreibung; Pacht; Grundpfand; Betreibungsbegehren; Kostenvorschuss; Pachtzinssperre; Mietoder; Betreibungsamt; Konkurs; Zeitpunkt; Grundpfandgläubiger; Mietzins; Gebühr; Begehren; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Kostenvorschusses; Anhebung; Verzicht; Entscheid; Auffassung; Verwertung; Pfandhaft; SchKG; Solothurner; Rekurs; äteren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.22Recht; Rechtshilfe; Akten; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Verfahren; Staat; Beschwerde; Rubrik; Behörde; Ägypten; Rieger; Advokat; Entscheid; Schlussverfügung; Staats; Objekte; Verfahrens; Beschlagnahme; Staatsanwalt; Frist; Apos;; Basel; Person; ässig