VEGM Art. 91 - Allgemeines

Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 91 VEGM vom 2022

Art. 91 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 91 Gutachten nach dem Protokoll Nr. 16 zur Konvention Allgemeines

In den Verfahren betreffend die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens der von den Vertragsparteien nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 16 der Konvention bezeichneten Gerichte wendet der Gerichtshof neben den Bestimmungen dieses Protokolls folgende Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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