Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 90b

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 90b UVG vom 2024

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Art. 90b (1) Finanzierung der Teuerungszulagen bei der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Die Teuerungszulagen bei der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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