Art. 904 C. Wirkung
1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
106 III 67 | Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV). Der Faustpfandgläubiger an Eigentümerpfändtiteln ist im Konkurs des Eigentümers des belasteten Grundstücks berechtigt, auf die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Miet- oder Pachtzinsforderungen zu greifen. | Grund; Grundpfand; Pfand; Faustpfand; Konkurs; Faustpfandgläubiger; Grundstück; Pachtzinse; Grundpfandgläubiger; Eigentümer; Forderung; Verwertung; Grundstücks; Mietoder; Bundesgericht; Recht; Verpfändete; Pfandhaft; Verpfändeten; Fallen; Berufung; Konkurseröffnung; Pfandrecht; Betrag; Kollozieren; Grundpfandforderung; Eigentümertitel; Urteil; Pachtzinsforderungen; Verfallene |