CCS Art. 901 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 901 CCS dal 2025

Art. 901 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 901 Per cartevalori

1 Per la costituzione del pegno su titoli al portatore basta la loro consegna al creditore pignoratizio.

2 Per quella di altre cartevalori occorre la consegna del documento con la girata o la dichiarazione di cessione.

3 La costituzione in pegno di titoli contabili è retta esclusivamente dalla legge del 3 ottobre 2008 (1) sui titoli contabili. (2)

(1) RS 957.1
(2) Introdotto dall’all. n. 1 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).

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Art. 901 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190064RechtsöffnungRecht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Schuldbriefe; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Ziffer; Inhaber; Entscheid; Parteien; Wertpapier; Forderung; Pfandvertrages; Sinne; Schuldbriefen; Wertpapiere; Pfänder; Urkunde; Auslegung; Verpfändung
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Faustpfand; Pfand; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes; Rechtsöffnungsbegehren; Parteien; -Zollikon-Zumikon; Gesuchsgegners; Faustpfandverwertung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; äubige; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Pfandgläubiger; Besitzer; Verpfändung; önlich; STABAG; Person; Inhaberpapieren; äubigen; Lüthi; Verwaltung; Sachen; Recht; Schutz; ändet; Organ; Verwaltungsrat; Forderungen; Verpfändung; Urkunde; Sinne; Vorschrift; Empfänger; Besitzdiener; Urteil
81 II 112"Verpfändung" eines Namensschuldbriefes durch einen nichtverfügungsberechtigten Nichteigentümer: Die Verpfändung ohne Indossament mittelst Ausstellung einer Verpfändungserklärung (Art. 901 Abs. 2 ZGB) verschafft dem Pfandnehmer auch bei gutem Glauben nicht mehr Rechte, als der Pfandgeber selbst am Titel hatte. Für Übertragung des Namensschuldbriefes (zu Eigentum) gemäss Art. 869 Abs. 2 genügt - im Gegensatz zur Verpfändung nach Art. 901 Abs. 2 - ein Blankoindossament nicht. Dass der den Schuldbrief im eigenen Namen und als Eigentümer Verpfändende, falls er dies nicht war, vom Eigentümer zur Verpfändung sonstwie ermachtigt gewesen sei, hätte der Pfandansprecher zu beweisen. Gloor; Verpfändung; Eigentümer; Schuldbrief; Vorinstanz; Indossament; Pfandrecht; Namensschuldbrief; Recht; Verfügung; Immo-Hyp-Propria; Übertragung; Eigentum; Forderung; ültig; Schuldbriefes; Titels; Blanko-Indossament; önnte; Urteil; Verpfändungserklärung; Verfahren; Klage; Berufung; Erwägungen; Kaufvertrag; Beweis; ücklich; Beklagten; Erwerb