CC Art. 901 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 901 CC de 2025

Art. 901 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 901 Papiers-valeurs

1 L’engagement des titres au porteur s’opère par leur seule remise au créancier gagiste.

2 L’engagement d’autres papiers-valeurs ne peut avoir lieu que par la remise du titre muni d’un endossement ou d’une cession.

3 L’engagement des titres intermédiés est régi exclusivement par la loi du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés (1) . (2)

(1) RS 957.1
(2) Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

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Art. 901 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190064RechtsöffnungRecht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Schuldbriefe; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Ziffer; Inhaber; Entscheid; Parteien; Wertpapier; Forderung; Pfandvertrages; Sinne; Schuldbriefen; Wertpapiere; Pfänder; Urkunde; Auslegung; Verpfändung
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Faustpfand; Pfand; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes; Rechtsöffnungsbegehren; Parteien; -Zollikon-Zumikon; Gesuchsgegners; Faustpfandverwertung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; äubige; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Pfandgläubiger; Besitzer; Verpfändung; önlich; STABAG; Person; Inhaberpapieren; äubigen; Lüthi; Verwaltung; Sachen; Recht; Schutz; ändet; Organ; Verwaltungsrat; Forderungen; Verpfändung; Urkunde; Sinne; Vorschrift; Empfänger; Besitzdiener; Urteil
81 II 112"Verpfändung" eines Namensschuldbriefes durch einen nichtverfügungsberechtigten Nichteigentümer: Die Verpfändung ohne Indossament mittelst Ausstellung einer Verpfändungserklärung (Art. 901 Abs. 2 ZGB) verschafft dem Pfandnehmer auch bei gutem Glauben nicht mehr Rechte, als der Pfandgeber selbst am Titel hatte. Für Übertragung des Namensschuldbriefes (zu Eigentum) gemäss Art. 869 Abs. 2 genügt - im Gegensatz zur Verpfändung nach Art. 901 Abs. 2 - ein Blankoindossament nicht. Dass der den Schuldbrief im eigenen Namen und als Eigentümer Verpfändende, falls er dies nicht war, vom Eigentümer zur Verpfändung sonstwie ermachtigt gewesen sei, hätte der Pfandansprecher zu beweisen. Gloor; Verpfändung; Eigentümer; Schuldbrief; Vorinstanz; Indossament; Pfandrecht; Namensschuldbrief; Recht; Verfügung; Immo-Hyp-Propria; Übertragung; Eigentum; Forderung; ültig; Schuldbriefes; Titels; Blanko-Indossament; önnte; Urteil; Verpfändungserklärung; Verfahren; Klage; Berufung; Erwägungen; Kaufvertrag; Beweis; ücklich; Beklagten; Erwerb