CCS Art. 900 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 900 CCS dal 2024

Art. 900 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 900 I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento

1 Per impegnare un credito che non risulta da documento o che risulta da un semplice riconoscimento scritto del debito, occorre la scrittura del contratto di pegno e la consegna del titolo se esiste.

2 Il creditore ed il pignorante possono notificare la costituzione del pegno al debitore.

3 Per la costituzione di pegno sopra altri diritti, è necessaria, oltre la scrittura di pegno, l’osservanza delle formalit prescritte per la loro trasmissione.


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Art. 900 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190064RechtsöffnungRecht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Schuldbriefe; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Ziffer; Inhaber; Entscheid; Parteien; Wertpapier; Forderung; Pfandvertrages; Sinne; Schuldbriefen; Wertpapiere; Pfänder; Urkunde; Auslegung; Verpfändung
ZHHG110033FeststellungKonto; Agree; Agreement; Recht; Beklagte; Beklagten; Darlehen; Ziffer; Darlehens; Sicherung; Forderung; Facility; Kredit; Betrag; Sicherungsrecht; Sicherheit; Wertschriften; Abtretung; Parteien; Schweiz; Assignment; Obergericht; Obergerichts; Kantons; ällig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 117Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a). 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). Pfand; Betreibung; Forderung; Wertpapier; Pfandgläubiger; Zahlungsbefehl; Investment; Building; Trust; Rekurrent; Depot; Forderungen; Betreibungsamt; Ansprüche; Arrest; Pfandverwertung; Pfandrecht; Pfandgläubigerin; Rekurrenten; Entscheid; Rekurs; SchKG; Pfandgläubigers; Israel; British; Betreibungsbegehren; Pfänder; Schuldbetreibung
87 II 218Abtretung (bezw. Verpfändung) eines angefallenen Erbanteils an einen Dritten (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Rechtsstellung des Erwerbers (Pfandgläubigers). Anzeige an die Miterben des Abtretenden (Verpfänders) oder an den Willensvollstrecker. Entsprechende Anwendung von Art. 167 OR bezw. Art. 906 Abs. 2 ZGB? Wird der Willensvollstrecker gegenüber dem Erwerber (Pfandgläubiger) schadenersatzpflichtig, wenn er Erbschaftsgegenstände ohne Rücksicht auf die ihm angezeigte Abtretung (Verpfändung) des Erbanteils dem Abtretenden (Verpfänder) abliefert? Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der dem Willensvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden? Die Vorauswürdigung von Beweisen verstösst nicht gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Offensichtliches Versehen? (Art. 55 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG). Abtretung; Erbanteil; Veräusserer; Verpfändung; Willensvollstrecker; Erben; Liegenschaft; Teilung; Erbanteils; Erwerber; Recht; Miterben; Sinne; Anzeige; Übertragung; Erbteilung; Anspruch; Veräusserers; Verpfänder; Schaden; Vallorbe; Vorinstanz; Behörde; ätte; Mitwirkung; Bundesgericht; Urteil; Pfandgläubiger; Luzern; Beklagte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Peter, Heinrich, Schweizer Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Dieter Zobl, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996