Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 90 LIFD de 2025

Art. 90 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 90 (1)

(1) Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 16 déc. 2016 sur la révision de l’imposition à la source du revenu de l’activité lucrative, avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2018 1813; FF 2015 625).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 90 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150014Eheschutz Gesuchsteller; Unterhalt; Gesuchsgegnerin; Berufung; Gesuchstellers; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Höhe; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Gewinn; Berufungsverfahren; Geschäft; Entscheid; Akten; Sozialabgaben; Regel; Unterhaltsverpflichtung; Zahlung; Eheschutz; Gesellschaft; Urteils; Dispo; Unterhaltspflicht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften
SGB 2012/15Urteil Steuerrecht, Art. 177 und Art. 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1) sowie Art. 130 Abs. Einsprache; Ermessen; Steuererklärung; Ermessensveranlagung; Recht; Veranlagung; Beschwerde; Entscheid; Begründung; Gemeinde; Steuerpflicht; Beschwerdegegner; Kanton; Frist; Mitwirkung; Richner/Frei/Kaufmann/; Meuter; Mahnung; Verfahren; Anfechtung; Steueramt; Bundessteuer; Rechtsmittel; Unrichtigkeit; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Pflicht; Sachverhalt; Prozessvoraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 167 (2C_490/2013)Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 StHG; Art. 2, 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 3 FZA, Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; DBA-D. Voraussetzung und Gegenstand der Quellensteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung; interkantonale Steuerausscheidung nach Wohnortwechsel (E. 2 und 3). Diskriminierung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH bei der Personenfreizügigkeit sowie deren Übertragung auf das FZA und ihre Grenzen; Anwendbarkeit auf die Quellensteuer (E. 4). Unvereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem FZA, auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe (Quellenbesteuerung als Sicherungsinstrument) von Art. 21 Abs. 3 FZA (E. 5). Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem DBA-D offengelassen (E. 6). Steuer; Quelle; Schweiz; Kanton; Quellensteuer; Randnr; Urteil; Diskriminierung; Veranlagung; Einkommen; Recht; Bundes; Person; Schweizer; Personen; Staat; Quellenbesteuerung; Staats; Steuern; Abkommen; Diskriminierungsverbot; Rechtsprechung; Aufenthalt; Besteuerung; Wohnsitz; Kantone; Bezug; Folgend:

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AutorKommentarJahr
- Hand zum DBG2009