Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 90 DBG vom 2025

Art. 90 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 90 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 90 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150014Eheschutz Gesuchsteller; Unterhalt; Gesuchsgegnerin; Berufung; Gesuchstellers; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Höhe; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Gewinn; Berufungsverfahren; Geschäft; Entscheid; Akten; Sozialabgaben; Regel; Unterhaltsverpflichtung; Zahlung; Eheschutz; Gesellschaft; Urteils; Dispo; Unterhaltspflicht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften
SGB 2012/15Urteil Steuerrecht, Art. 177 und Art. 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1) sowie Art. 130 Abs. Einsprache; Ermessen; Steuererklärung; Ermessensveranlagung; Recht; Veranlagung; Beschwerde; Entscheid; Begründung; Gemeinde; Steuerpflicht; Beschwerdegegner; Kanton; Frist; Mitwirkung; Richner/Frei/Kaufmann/; Meuter; Mahnung; Verfahren; Anfechtung; Steueramt; Bundessteuer; Rechtsmittel; Unrichtigkeit; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Pflicht; Sachverhalt; Prozessvoraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 167 (2C_490/2013)Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 StHG; Art. 2, 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 3 FZA, Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; DBA-D. Voraussetzung und Gegenstand der Quellensteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung; interkantonale Steuerausscheidung nach Wohnortwechsel (E. 2 und 3). Diskriminierung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH bei der Personenfreizügigkeit sowie deren Übertragung auf das FZA und ihre Grenzen; Anwendbarkeit auf die Quellensteuer (E. 4). Unvereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem FZA, auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe (Quellenbesteuerung als Sicherungsinstrument) von Art. 21 Abs. 3 FZA (E. 5). Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem DBA-D offengelassen (E. 6). Steuer; Quelle; Schweiz; Kanton; Quellensteuer; Randnr; Urteil; Diskriminierung; Veranlagung; Einkommen; Recht; Bundes; Person; Schweizer; Personen; Staat; Quellenbesteuerung; Staats; Steuern; Abkommen; Diskriminierungsverbot; Rechtsprechung; Aufenthalt; Besteuerung; Wohnsitz; Kantone; Bezug; Folgend:

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand zum DBG2009