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Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.
Art. 9 Vorläufige Deckungszusage (1)
1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
4 Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210178 | Forderung | Beklagten; Versicherung; Klage; Frist; Vertrag; Replik; Streit; Verfügung; Betrieb; -Versicherung; Parteien; Deckung; Betriebsrechtsschutz; Handelsgericht; Eingabe; E-Bikes; Umstände; Zeitpunkt; Gericht; Versicherungs; Vertragsrechtsschutz; Klageantwort; Streitwert; Karenzfrist; Hinsicht; Rechtsanwalt; Sachverhalt; Betriebsrechtsschutzversicherung |
ZH | HG150216 | Forderung | Klage; Versicherung; Recht; Schaden; Ziffer; Parteien; Bundesgericht; Beklagten; Versicherungs; Rechtsanwalt; Gericht; Anspruch; Umstände; Vertrag; Entscheid; Klientin; Urteil; Abwehr; Stiefsohn; Anwalt; Anspruchs; Handelsgericht; Verfahren; Schadenersatzansprüche; Gesellschafter; Ansprüche; Umständen; Alternative |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2019/2 | EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der | Versicherung; Taggeld; Arbeit; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Anspruch; Leistung; Recht; Helsana; Beweis; Deckung; Übertritts; Taggelder; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Krankentaggeld; Kollektivversicherung; Parteien; Versicherungsdeckung; Tatsache; Übertrittsrecht; Leistung; Abschluss; Krankenversicherung; Versicherungsvertrag |
BS | ZV.2019.2 (SVG.2020.33) | Übertritt von der Kollektiv- zur Einzelversicherung bei Arbeitslosigkeit | ähig; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Leistung; Einzelversicherung; Über; Übertritt; Krankheit; Recht; Klage; Klagbeilage; Replik; Person; Taggeld; Arbeitslosen; Basel; Beklagten; Leistungspflicht; Verfahren; Versicherer; Versicherungsvertrag; Klagantwort; Kollektivversicherung; Krankentaggeld; Anspruch; Krankheitsbegriff; Bundesgericht; Tatsache; Basel-Stadt; Arbeitslosigkeit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 16 (2C_460/2013) | Art. 21 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 137 AVO; Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr". Darlegung der rechtlichen Grundlagen (E. 2). Sowohl nach einer wirtschaftlichen (E. 3.4.2) wie auch einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise (E. 3.4.3) stellt die Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr" keine Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG dar und unterliegt damit nicht der Stempelabgabe. Der Versicherungsnehmer hat hier keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Überschussbeteiligung und er erhält mit der überschussfinanzierten Rentenerhöhung auch keine erhöhte Versicherungsdeckung (E. 3.4.3.2). Bestätigung der Praxis, wonach Leistungen aus Gewinnbeteiligung steuerlich stets das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen (E. 3.4.3.4). | Versicherung; Überschuss; Rente; Prämie; Versicherungsnehmer; Renten; Stempelabgabe; Prämien; Überschussbeteiligung; Vertrag; Entscheid; Leistung; Anspruch; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Urteil; Prämienzahlung; Versicherungsleistung; Abgabe; Überschüsse; Versicherungsunternehmen; Überschussanteile; Auszahlung; Rentenerhöhung; Versicherer; Rückgewähr |
134 III 348 (4A_511/2007) | Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR). Sind nach Wahl des Gläubigers alternativ verschiedene Leistungen geschuldet, kann der Schuldner bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers sämtliche wahlweise geschuldeten Leistungen hinterlegen. Dass die Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, steht in diesem Fall einer Hinterlegung nicht entgegen (E. 5). | Leistung; Rente; Rückkauf; Leistungen; Renten; Gläubiger; Rückkaufs; Person; Versicherung; Hinterlegung; Gläubigers; Rückkaufswert; Ungewissheit; Vertrag; Versicherungsnehmer; Schuldner; Begünstigte; Rückgewähr; Beschwerdegegner; Rückkaufswerts; SCHRANER; Begünstigten; Bundesgericht; Forderung; Kommentar; Ableben; Rentenzahlung |