Copyright Act (CopA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CopA:



Art. 9 CopA from 2022

Art. 9 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 9 Scope of Copyright

Section 1 Relationship of the Author to his Work Recognition of authorship

1 The author has the exclusive right to his own work and the right to recognition of his authorship.

2 The author has the exclusive right to decide whether, when, how and under what author’s designation his own work is published for the first time.

3 A work is considered to be published when it has been made available for the first time by the author, or with his consent, to a large number of persons not constituting a private circle as defined in Article 19 paragraph 1 letter a.


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Art. 9 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHHE140296vorsorgliche MassnahmenBeklagte; Beklagten; Recht; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Reportage:; Werke; Roman:; Plagiat; Massnahme; Verfügung; Gesuchsgegner; Androhung; Hauptsache; Massnahmen; Bestrafung; Öffentlichkeit; Parteien; Urheberrecht; Über; Autors; Exemplare; Wasser; Augen; Kaspische; üssen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Verwertungsgesellschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Urteil; Tarife; Vergütungsansprüche; Betrieb; Kopien; Vergütungen; Genehmigung; Beklagten; Schiedskommission; Litteris; Berufung; Kopiervergütungen
117 II 463Art. 9 Abs. 1 URG; Übertragung von Werknutzungsrechten. Wird das Urheberrecht übertragen, geht die ausschliessliche Rechtsmacht auf den Erwerber über. Vom nicht mehr Berechtigten können auch gutgläubig keine Nutzungsbefugnisse erworben werden. Art. 167 OR vermag daran nichts zu ändern (E. 3). Recht; Urheber; Urheberrecht; SUISA; Verwertung; Brunner; Entschädigung; Forderung; Beklagten; Rechte; Werke; Urheberrechte; Fiduzia; Räber-Müllers; Erben; Erwerber; Berechtigten; Armin; Werknutzungsrechte; Schuld; Kantonsgericht; Erwägungen; Fiduziar; Glaube; Leistung; Nutzungsbefugnis