Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 9 SchKG vom 2024

Art. 9 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 9 Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen

Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.


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Art. 9 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120139Pfändung Betreibungsamt; SchKG; Schuldner; Bezirksgericht; Begründung; Entscheid; Obergericht; Uster; Professor; Verdienst; Bundesgericht; Beschluss; Betrag; Kanton; Rechtsmittel; Zahlung; Vorinstanz; Darlehen; Vorauszahlung; Schuldbetreibung; Konkurs; Teilrückzahlung; Gericht; ücksichtigen
VD2024/760émentaire; ’il; émentaires; écision; édé; Assuré; égion; édéral; ’est; ’assuré; éré; était; épens; éparé; Apprentis; Intimée; ’intimée; Apprentissage; épense; ’assurance; Orphelin; OPC-AVS/AI; énéfice; ération
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 28 (5A_385/2022)
Regeste
Art. 93, 197 Abs. 2 und Art. 221 SchKG ; Konkursinventar, Pfändbarkeit eines Vorsorgeguthabens der Säule 3a. Art. 93 SchKG ist im Konkurs zu beachten und Vermögenswerte, die nach Massgabe dieser Vorschrift nicht gepfändet werden dürfen, können auch nicht in die Konkursmasse fallen. Im Übrigen sind gemäss konstanter Rechtsprechung Lohn und andere berufliche Einkünfte nach der Konkurseröffnung vom Konkursbeschlag ausgenommen (vgl. Art. 197 Abs. 2 SchKG ). Diese Rechtsprechung ist auf Leistungen der beruflichen Vorsorge anwendbar, die dem Konkursiten bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt werden (E. 6.2).
édéral; Office; Konkurs; évoyance; Tribunal; Ouverture; Sarine; ébiteur; être; SchKG; était; Inventaire; écité; Objet; éposé; été; éanciers; éré; édérale; Comme; Extrait; Fribourg; Rechtsprechung; Vorsorge; ès-verbal; écision; écède; éance; Autorité; échoient
145 III 317 (5A_490/2018)Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Unterhaltsbeiträge; Schuldner; Unterhaltsgläubiger; SchKG; Recht; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Existenzminimum; Person; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Betreibungsamt; Unterhaltsbeiträgen; Gemeinde; Anschlusspfändung; Eingriff; Zweck; Unterhaltsschuld; Vorfahrprivilegs; Gläubiger; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.82Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Beschlagnahme; Bundes; Alterskapital; Apos;; Vermögenswert; Beschwerdeführers; Vermögenswerte; Sinne; Pensionskasse; Entscheid; Ersatzforderung; Einziehung; SchKG; Beschwerdekammer; Beschuldigte; Kostendeckung; Gericht; Verfahren; Bundesstrafgericht; Betrag; Bundesgericht; Verfahren; Beschluss; Einkommen; Liegenschaft; Kostendeckungsbeschlagnahme; ältnismässig
BP.2010.71Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).Bundes; Einziehung; Bundesstrafgericht; Recht; Vermögenswerte; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahme; Beilage; Beschwerdekammer; Verdacht; Gericht; Verfahren; Vorsorge; Bundesanwaltschaft; Vorfinanzierung; Apos;; Tatverdacht; Vorfinanzierungen; Ersatzforderung; Schmid; Verfahren; Sinne; Entscheide; Vorsorgegeld; Parteien; Verfügung