KRK Art. 9 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 9 KRK vom 2022

Art. 9 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 9

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern.(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 9 Kinderrechtskonvention (KRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 50/2019/1 und 50/2019/9 Versuchte schwere Körperverletzung; Gewaltdarstellungen; Landesverweisung; Härtefallprüfung - Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 66a Abs. 2, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 1bis StGB. Qualifizierung eines Faustschlags auf das Auge als versuchte schwere Körperverletzung (E. 4.2). Nur grausame Gewaltdarstellungen sind strafbar. Rechtsprechungsübersicht zum Kriterium der Grausamkeit (E. 5.2). Anwendung im konkreten Fall (E. 5.3). Kriterien und Vorgehensweise bei der Prüfung eines Härtefalls im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung (E. 9.2-9.7). Bemessung der Dauer der Landesverweisung (E. 9.8). Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; E. 9.9). Beschuldigte; Landes; Landesverweis; Landesverweisung; Schweiz; Beschuldigten; Gewalt; Interesse; Recht; Körper; Ehefrau; Familie; Härte; Guinea; Körperverletzung; Interessen; Härtefall; Tatbestand; Täter; Gericht; Video; Aufenthalt; Privat; Rechtsprechung; Gewaltdarstellung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00294Anwendbarkeit des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Schweizer beim Nachzug ihrer drittstaatsangehörigen Kinder aus einem Nicht-EU-StaatSchweiz; Eltern; Person; Kinder; Familien; Personen; Vertrag; Staatsangehörige; Elternteil; Aufenthalt; AnhangI; Familienangehörige; Kindes; Bevölkerung; EU-Staatsangehörige; Familienangehörigen; Regel; Kindeswohl; Regelung; Vertragsstaat; Recht; Einreise; Drittstaat; Beziehung; Kindeswohls; Landesrecht; EU-Staatsangehörigen; Linie
SOSTBER.2022.22-Beschuldigte; Urteil; Recht; Solothurn; Kanton; Urteils; Beschuldigten; Staat; Apos; Aufbewahrungsort:; Polizei; Asservate; Landes; Berufung; Schweiz; Landesverweis; Ziffer; Landesverweisung; Verteidiger; Kosovo; Entschädigung; Interesse; Vorinstanz; Hinweis; Privat; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Recht; Vollzug; Freiheit; Recht; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Kindeswohl; Rechte; Betreuung; Urteil; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne
137 V 167 (9C_1008/2010)Art. 9 Abs. 2 IVG (aArt. 22quater Abs. 2 IVV); Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Gibt eine minderjährige Versicherte mit ihrer Mutter den schweizerischen Wohnsitz auf und tritt sie nicht der freiwilligen Versicherung bei, kann sie ihre Versicherteneigenschaft nicht aus der Unterstellung des auf Grund des Wohnsitzes obligatorisch versicherten (von der Mutter geschiedenen) Vaters herleiten. Die bundesrechtskonforme Auslegung von Art. 9 Abs. 2 IVG (ebenso wie von aArt. 22quater Abs. 2 IVV) lässt eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht zu. Es liegt auch kein Verstoss gegen Art. 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vor (E. 4). Versicherung; Eingliederungsmassnahmen; Eltern; Anspruch; Auslegung; Elternteil; Ausland; Schweiz; IV-Stelle; Mutter; Kinder; Urteil; Verordnung; Personen; Bestimmungen; Recht; Ausdehnung; Anwendungsbereich; Wohnsitz; Absatz; Wortlaut; Gesetzgeber; Hinweis; Elternteils

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2024.9Auslieferung; Bundes; Recht; Auslieferungshaft; Entscheid; Verfahren; Ersuchen; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Behörde; Fluchtgefahr; Schweiz; Rechtshilfe; Staat; Bundesgericht; Haftbefehl; Beschwerdekammer; Verhaftung; Kaution; Apos;; Verfolgte; Urteil; Bundesgerichts; District; Datum; öglich