LPD Art. 9 - Trattamento di dati personali da parte di un responsabile

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 9 LPD dal 2023

Art. 9 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 9 Trattamento di dati personali da parte di un responsabile

1 Il trattamento di dati personali può essere affidato a un responsabile del trattamento per contratto o per legge se:

  • a. questi effettua soltanto i trattamenti che il titolare del trattamento avrebbe il diritto di effettuare; e
  • b. nessun obbligo legale o contrattuale di serbare il segreto lo vieta.
  • 2 Il titolare del trattamento deve in particolare assicurare che il responsabile del trattamento sia in grado di garantire la sicurezza dei dati.

    3 Il responsabile del trattamento può affidare il trattamento a un terzo soltanto previa autorizzazione del titolare del trattamento.

    4 Il responsabile del trattamento può far valere gli stessi motivi giustificativi del titolare del trattamento.


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    Art. 9 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA180010Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Auskunft; Vorinstanz; Eintrag; Recht; Klage; Daten; Beweis; Arbeitsgericht; Urteil; Klägers; Tatsachen; Sinne; Verfahren; Berufungsverfahren; Arbeitsvertrag; Informationen; Eintrages; Eingabe; Zuständigkeit; Streit; Interesse; Streitigkeit; Interessen; Gericht
    ZHUE160087Einstellung Auskunft; Auskunfts; Daten; Recht; Statthalteramt; Person; Unterlagen; Kopie; Einstellung; Verfahren; Untersuchung; Übersicht; Sinne; Personen; E-Mail; Akten; Telefon; Auskunftspflicht; Bezirk; Einstellungsverfügung; Anschein; Informationen; Staatsanwaltschaft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 408 (1C_597/2020)
    Regeste
    Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
    Auskunft; Staat; Beschluss; SIS-II-Beschluss; Recht; Schengen; Untersuchung; Bundes; Behörde; Verordnung; Ausschreibung; Daten; Stellungnahme; Staates; Schweiz; Person; Informationen; Mitgliedstaat; Personen; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Urteil; Auskunftserteilung; Auskunftsverweigerung; Entscheid
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    David Rosenthal, Yvonne Jöhri Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich2008
    -Basler Kommentar Datenschutzgesetz2006