Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 9

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 9 BZG vom 2025

Art. 9 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1 Das BABS ist zuständig für die Systeme:

  • a. zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren;
  • b. zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall;
  • c. zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall.
  • 2 Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung.

    3 Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen.

    4 Der Bund betreibt ein Notfallradio.

    5 Der Bund stellt sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 2-4 auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

    6 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

  • a. der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen;
  • b. der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.