ArG Art. 9 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 9 ArG vom 2023

Art. 9 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 9 1. Arbeitszeit Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

  • a. (1) 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
  • b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
  • 2(2)

    3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

    4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) (3) für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.

    5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
    (3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 9 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA110030ForderungÜber; Stunden; Arbeit; Berufung; Überstunden; Überzeit; Vorinstanz; Mehrarbeit; Recht; Woche; Beklagten; Anstellungsreglement; Parteien; Werbe; Mitarbeiter; Arbeitszeit; Anschlussberufung; Ziffer; Urteil; Angestellte; Berufungsverfahren; Zeuge; Klägers; Branche
    SGBE.2016.32Entscheid Art. 2 L-GAV für das Gastgewerbe; Art. 3 lit. d ArG (SR 822.11): Ein Genossenschafter und Arbeitnehmer im von einem Kollektiv geführten Restaurant der Genossenschaft, der selber nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft oder als deren Organ im Handelsregister eingetragen war, übt nicht eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Im Kollektiv kann sich jemand zwar mit Vorschlägen einbringen und mitreden, hat aber bei Weitem nicht die Autonomie, die er als Angestellter an der Spitze einer Unternehmenshierarchie oder auch als Selbständigerwerbender in einem eigenen Betrieb hätte. Das Arbeitsverhältnis fällt daher in den Geltungsbereich des L-GAV für das Gastgewerbe (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. April 2017, BE.2016.32). L-GAV; Betrieb; Genossenschaft; Restaurant; Quot; Kollektiv; Entscheid; Recht; Beklagten; Arbeitsgesetz; Kollektivs; Arbeitsgesetzes; Mitglied; Mitarbeitende; Mitarbeitenden; Vorinstanz; Sinne; Geltung; Betriebes; Rechtsprechung; Position; Restaurants; Geltungsbereich; Stellung; Genossenschafter; Arbeitsverhältnis; Schutz; Verantwortung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2001.00200Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010)Arbeit; -ärzte; Arbeitsgesetz; Dispositiv; Ziffer; Betrieb; Verfügung; Ärztinnen; Ärzte; Arbeitsgesetzes; Spitäler; Anstalten; VSAO-ZH; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Entscheidung; Zuständigkeit; Klinik; Spital; Spitälern; Oberärztinnen; VOLAZ; Bestimmungen; Umfrage; Wirtschaft; Ruhezeitbestimmungen
    ZHPB.2001.00010Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren.Arbeit; -ärzte; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; Anstalten; VSAO-ZH; Verfügung; Assistenzärztinnen; Zuständigkeit; Klinik; Spital; Spitälern; Ärztinnen; Ärzte; Weiterbildung; VOLAZ; Arbeitsgesetzes; ­lich; Dispositiv; Ziffer; Umfrage; Wirtschaft; Geschäft; Anträge; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 I 356 (8C_844/2011)Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). Über; Überzeit; Arbeit; Honorar; Bundes; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Honorargesetz; Spital; Bundesrecht; Oberärzte; Anspruch; Oberarzt; Entscheid; Recht; Bundesrechts; Grundsatz; öffentlich-rechtliche; Spitalrat; Regierungsrat; Honorarpool; Honorarpools; Bewilligung; Vorschriften; Ruhezeit
    136 III 539 (4A_259/2010)Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6).
    Arbeit; Chauffeurverordnung; Überzeit; Höchstarbeit; Höchstarbeitszeit; Freizeit; Überstunden; Arbeitnehmer; Arbeitsgesetz; Arbeitszeit; Ausgleich; Überzeitarbeit; Entschädigung; Motorfahrzeugführer; Zuschlag; Parteien; Stunden; Lohnzuschlag; Bestimmungen; Regelung; Grundlohn; Ruhezeit; Zweck; Arbeitgeber; Verordnung; Vorinstanz; önne