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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 9 AVIG vom 2024

Art. 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 9 Rahmenfristen

1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. (1)

2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.54-Apos; Betrieb; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Ehemann; Betriebsassistent; Einsprache; Entscheid; Service; Person; Einspracheentscheid; Stellung; Unternehmen; Betriebsassistentin; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Unternehmens; Konto; Verfügung; Arbeitslosenversicherung; Verdienst; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Bruttolohn; Unternehmensleitung; Küche; Löhne
SOVSBES.2023.182-Anspruch; Arbeitgeber; Person; Frist; Arbeitslosenentschädigung; Frist; Arbeitgeberbescheinigung; Anspruchs; Versicherungsgericht; Beitragszeit; Unterlagen; Arbeitslosenkasse; Beitragsrahmenfrist; Kontrollperiode; Urteil; Kantons; Solothurn; Bescheinigung; Bundesgericht; Präsidentin; Akten; Befreiung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Kupfer; Arbeitgeberbescheinigungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 112 (8C_778/2019) Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG ; anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV ) zu bejahen, ist aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-5). Arbeit; Abruf; Arbeitslosen; Arbeitsverhältnis; Rahmenfrist; Arbeitsausfall; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsverhältnisse; Person; Leistungsbezug; Recht; Überbrückung; Folgerahmenfrist; Arbeitslosenkasse; Anspruchsvoraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Überbrückungscharakter; Arbeitsverhältnisses; Leistungsrahmenfrist; Zwischenverdienst; Rechtsprechung; Schadenminderung; Beitragszeit; Eröffnung; Verlust; Sinne; ührt
144 V 202Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons