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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 8a ZGB vom 2024

Art. 8a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 8a 2. Name (1)

Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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