AVIG Art. 89a - Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 89a AVIG vom 2024

Art. 89a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 89a (1) Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen

1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG (2) gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG (3) sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1
(3) SR 831.10

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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