Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 891

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 891 ZGB vom 2025

Art. 891 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 891 Wirkung 1. Rechte des Gläubigers

1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.

2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 891 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
ZHLF150062Herausgabebefehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. September 2015 (ER150021)Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Verfahren; Forderung; Vorinstanz; Berufung; Gericht; Gesuchsgegners; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Sicherheit; Frist; E-Mail; Sicherstellung; Rechtsschutz; Betrag; Stellung; Beweis; Check; Fällen; Gesuchstellers; Parteien; Rechnung; Herausgabe
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 437 (5A_849/2009)Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4). Verrechnung; Betreibung; Pfand; Forderung; SchKG; Arrest; Pfandrecht; Recht; Handelsgericht; Betreibungsamt; Stiftung; Vermögenswerte; Verwertung; Forderungen; Guthaben; Arrest; Beschwerdegegner; Forderung; Widerspruchsverfahren; Verrechnungs; Urteil; Vorinstanz; Betriebenen; Hauptforderung; Fondsanteile; Vermögenswerten
110 III 5Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1 SchKG). Der Anspruch auf Vorausverwertung von Pfändern ist auch im Falle der Betreibung auf Konkurs mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Betreibung; Konkurs; SchKG; Zahlungsbefehl; Pfandverwertung; Rekurs; Betreibungsamt; Pfändung; Erläuterungen; Rekurrentin; Verwertung; Gläubiger; Schuldner; Verwertungsbegehren; Konkursandrohung; Schuldbetreibung; Rekursgegnerin; Recht; Vorausverwertung; Aufsichtsbehörde; Forderung; Entscheid; Schuldbetreibungs; Anspruch; Schuldbriefe; Pfänder

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ZoblKommentar zum Zivilgesetzbuch1993