Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.
Art. 89 UVG vom 2024
Art. 89 … (1)
1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
2bis Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:a. die Versicherung der arbeitslosen Personen;b. die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c. (2)
3 Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein. (3)
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4375]; [BBl 2008 5395], [2014 7911]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) ([AS 2016 4375]; [BBl 2008 5395], [2014 7911]). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 705]; [BBl 2017 2535]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4375]; [BBl 2008 5395], [2014 7911]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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