Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 89

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 89 AVIG vom 2024

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Art. 89 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

2 Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen. (1)

3 Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen. (1)

4 Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2). (1) Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen. (4)

5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz. (5)

6 Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

7 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3132/2010ArbeitslosenversicherungLeistung; Arbeit; Arbeitslosen; Quot;; Arbeitslosenkasse; Kasse; Kanton; Leistungspunkt; Leistungsvereinbarung; Malus; Bundes; Beklagten; Verwaltungskosten; Personal; Kassen; Durchschnitt; Kantons; Recht; Vollzeitstelle; Leistungspunkte; Arbeitslosenkassen; Raumkosten; Träger; Vergleich; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Vollzug; Vereinbarung