Code civil suisse (CC) Art. 889

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 889 CC de 2025

Art. 889 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 889 Restitution

1 Le créancier doit restituer la chose à l’ayant droit, lorsque son gage est éteint par le paiement ou pour une autre cause.

2 Il n’est tenu de rendre tout ou partie du gage qu’après avoir été intégralement payé.


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Art. 889 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140089ForderungVorinstanz; Darlehen; Berufung; Beklagten; Darlehens; Pfandvertrag; Recht; Parteien; Klägers; Berufungsschrift; Verrechnung; Pfandgegenstände; Forderung; Sachverhalt; Rückzahlung; Darlehensvertrag; Ziffer; Entscheid; Druck; Beweis; Verrechnungsverzicht; Klage; Verfahren; Pfandvertrages; Pfandforderung; Ausführungen; Erwägung
VDJug/2024/203évoyance; épendant; éfenderesse; èces; épendante; ’il; ègle; élai; édéral; ’avoir; Assurance; ’est; èglement; écembre; ’activité; éancier; ébut; établi; énéral; ’assurance; édérale; était
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; äubige; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Pfandgläubiger; Besitzer; Verpfändung; önlich; STABAG; Person; Inhaberpapieren; äubigen; Lüthi; Verwaltung; Sachen; Recht; Schutz; ändet; Organ; Verwaltungsrat; Forderungen; Verpfändung; Urkunde; Sinne; Vorschrift; Empfänger; Besitzdiener; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar ZGB II2011