ZGB Art. 889 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 889 ZGB vom 2025

Art. 889 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 889 Rückgabepflicht

1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.

2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.


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Art. 889 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140089ForderungVorinstanz; Darlehen; Berufung; Beklagten; Darlehens; Pfandvertrag; Recht; Parteien; Klägers; Berufungsschrift; Verrechnung; Pfandgegenstände; Forderung; Sachverhalt; Rückzahlung; Darlehensvertrag; Ziffer; Entscheid; Druck; Beweis; Verrechnungsverzicht; Klage; Verfahren; Pfandvertrages; Pfandforderung; Ausführungen; Erwägung
VDJug/2024/203évoyance; épendant; éfenderesse; èces; épendante; ’il; ègle; élai; édéral; ’avoir; Assurance; ’est; èglement; écembre; ’activité; éancier; ébut; établi; énéral; ’assurance; édérale; était
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; äubige; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Pfandgläubiger; Besitzer; Verpfändung; önlich; STABAG; Person; Inhaberpapieren; äubigen; Lüthi; Verwaltung; Sachen; Recht; Schutz; ändet; Organ; Verwaltungsrat; Forderungen; Verpfändung; Urkunde; Sinne; Vorschrift; Empfänger; Besitzdiener; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar ZGB II2011