E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 88 StPO vom 2024

Art. 88 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung

1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:

  • a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
  • b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
  • c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
  • 2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

    3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

    4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 88 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Vorladung; Zustellung; Urteil; Verteidigung; Aufenthalt; Bundesgerichts; Gericht; Berufungsverhandlung; Rechtsmittel; Mitteilung; Oberrichter; Abteilung; Aufenthaltsort; Berufungsverfahren; Kanton; Rückzug; Migration; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichtes; Migrationsamt; Zustellungsempfänger; Kontakt
    ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseBeschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Deutschland; Flüchtlingskonvention; Entscheid; Verfahren; Staatenlosenübereinkommen; Rechtfertigungsgr; Flüchtlinge; Person; Aufenthalt; Verfahren
    Dieser Artikel erzielt 140 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.307-Recht; Gericht; Befehl; Verfügung; Verwaltungs; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kanton; Führerausweis; Kantons; Geschwindigkeitsüberschreitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Übersetzung; Schweiz; Eröffnung; Person; Gerichts; Urteil; Befehls; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Verfahrens; Führerausweisentzug; Entzug; Beschwerdeführers; Christian; Wartburg
    SOSTBER.2022.50-Berufung; Solothurn; Beschuldigte; Kanton; Verfahren; Vorhalt; Staat; Urteil; Vorladung; Polizei; Apos; Verteidiger; Honorar; Beschuldigten; Rechtsanwalt; Verfahren; Berufungsverfahren; Verteidigung; Rechtsmittel; Privatkläger; Zahlungsanspruch; Betäubungsmittelgesetz; Entschädigung; Verhältnisse; Körperverletzung; Auslagen; Rechtsbeistand; Obergericht; Berufungskläger
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische
    133 I 33 (6S.59/2006)Art. 249 BStP; freie Beweiswürdigung; anonymisierter Zeuge. Die Annahme, die Aussage des gefährdeten Belastungszeugen sei unverwertbar, wenn neben dem Angeschuldigten auch sein Verteidiger nur unter audio-visueller Abschirmung Ergänzungsfragen stellen kann, schliesst die anonyme Zeugenbefragung als Beweismittel in allgemeiner Weise aus und verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 2.5).
    Regeste b
    Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anonymisierter Zeuge; Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Verwertung der Aussage eines anonymisierten Belastungszeugen verletzt die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag (E. 3 und 4).
    Zeuge; Beweis; Zeugen; Aussage; Kassationsgericht; Beweise; Beweismittel; Recht; Beweiswürdigung; Zeugenaussage; Verteidiger; Beschwerdegegner; Grundsatz; Urteil; Schuldspruch; Gericht; Geschworenengericht; Verteidigung; Identität; Aussagen; Nichtigkeitsbeschwerde; Verteidigungsrechte; Beschluss; Entscheid; Verfahren; üfen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.39Mehrfache falsche Anschuldigung
    (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)
    Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundes; Gericht; Recht; Apos;; Verfahren; Anschuldigung; Verfahrens; Person; Urteil; Freiheit; Verteidigung; Täter; Freiheitsstrafe; Untersuchung; Verfolgung; Schuldfähigkeit; Hauptverhandlung; Auslage; Auslagen; Prostitution; Bundesstrafgericht
    SK.2017.62Einsprache gegen Strafbefehl; Urkundenfälschung/ Sistierung; Rückweisung an BABundes; Einsprecher; Gericht; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Einsprechers; Hauptverhandlung; Urteil; Einsprache; Befehl; Bundesstrafgericht; Verfügung; Kammer; Sistierung; Verteidiger; Schweiz; Ausland; Verfahrensleitung; Tribunal; Einzelrichter; Staatsanwalt; Vorladung; Bundesgerichts; Gründen; Aufenthalt; Rechtshängigkeit; Bundesstrafgerichts; Herrn; Gerichtsschreiberin

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hans, SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendprozessordnung2023