MWSTG Art. 88 - Vergütungen an die steuerpflichtige Person

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 88 MWSTG vom 2025

Art. 88 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person

1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt. (1)

2 Vorbehalten bleiben:

  • a. die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind;
  • b. die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 94 Absatz 1;
  • c. die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung unter Bundesstellen.
  • 3 Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist. (2)

    4 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 88 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRVBE-03-2-Steuer; VStrR; Verein; Verfahren; Kanton; Steuerhinterziehung; Busse; Kantons; Mehrwertsteuer; Recht; Einsprache; Verjährung; Verwaltung; Verfahrens; Sinne; MWSTG; Angeklagte; Kantonsgericht; Bundes; Entscheid; Verfolgung; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 IV 328 (6B_686/2008)Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 333 Abs. 6 StGB. Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem eine Verjährung nicht mehr eintreten kann, sind verurteilende, nicht aber freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (E. 2.1). Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (E. 2.1). Bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beteiligte, die gleiche oder sich überschneidende Sachverhalte betreffen, ruht während eines von einem der Beteiligten angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Festsetzung der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährungsfrist gegenüber allen Mitbeteiligten (E. 2.2 und 3). Verjährung; VStrR; Verfahren; Leistungspflicht; Über; Verwaltung; Entscheid; Gericht; Verjährungsfrist; Basel; Übertretungen; Beschwerdegegner; Urteil; Vergehen; Verwaltungsstrafrecht; Punkt; Kantons; Basel-Landschaft; Verfolgungsverjährung; Rechtsmittel; Regelung; Mitbeteiligten; Verfahren; Verfügung; Eidgenössische; Festsetzung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Gemeinde; Vorsteuer; Urteil; Leistung; Bundes; Dienststellen; Einlage; Vorsteuerabzug; Unternehmen; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Gemeinwesens; Beiträge; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Liegenschaft; Entgelt; Mittelfluss; Vorsteuerabzugs
    A-2962/2018ZölleEinfuhr; Verzugs; Verzugszins; MWSTG; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verrechnung; Vorsteuer; Urteil; Verordnung; Forderung; Vorinstanz; Entscheid; Steuer; Verzugszinsen; Einfuhrsteuerschuld; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszinspflicht; Zollschuld; Sachverhalt; BVGer; Rückwirkung; Möglichkeit; ändig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2009.32Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR).Beschwerdekammer; Akten; VStrR; Unterlagen; Beschwerdeführern; Bundes; Akteneinsicht; Beschlag; Verfahren; Zollverwaltung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Untersuchung; Beschwerdeantwort; Antrag; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeantwortbeilage; Bundesstrafgericht; Entscheid; Gesuch; Verwaltung; Interesse; Papiere; Parteien; Beschwerdeantwortbeilagen; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Einvernahme; Behörde; Beurteilung