LDIP Art. 88 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 88 LDIP de 2022

Art. 88 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 88 3. For du lieu de situation

1 Si un étranger, domicilié l’étranger son décès, laisse des biens en Suisse, les autorités judiciaires ou administratives suisses du lieu de situation sont compétentes pour régler la part de succession sise en Suisse dans la mesure où les autorités étrangères ne s’en occupent pas.

2 S’il y a des biens en différents lieux, l’autorité suisse saisie la première est compétente.


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Art. 88 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ140005Negative FeststellungsklageFeststellung; Nichtigkeit; Berufung; Recht; Kroatien; Entscheid; Urteil; Feststellungsklage; Bezirksgericht; Vorinstanz; Klägers; Zivil; Verfahren; Rechtsmittel; Vollstreckung; Schweiz; Entscheide; Gericht; Beschluss; Vater; Entscheides; Berufungsverfahren; Klage; Kanton; Übereinkommen; Zustellung; Anerkennung; Obergericht
ZHLB130064Auskunftserteilung ändig; Klage; Berufung; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Klägern; Recht; Gericht; Beschluss; Entscheid; Anspruch; Verfahren; Behörden; Beklagte; Beurteilung; Parteien; Beklagten; Auskunft; Kollegialgericht; Kompetenz; Kompetenzattraktion; Bezirksgerichtes; Dispositiv; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Prozessvoraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 489 (5A_473/2011)Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). Recht; Erbvertrag; Wohnsitz; Erblasser; Erbvertrags; Rechts; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Schweiz; Vertrag; Erblassers; Verfügungen; Verfügenden; Vertragsabschlusses; Todes; Brasilien; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehemann; Paolo; Ehegatten; Kinder; Heimat; Sachverhalt; Bruders; Klage; Beschwerdegegner; Kantonsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid