Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 88

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 88 BZG vom 2025

Art. 88 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 88 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;
  • b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert;
  • c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.
  • 2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

    3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. als schutzdienstpflichtige Person:
  • 1. sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen,
  • 2. dienstliche Anordnungen nicht befolgt,
  • 3. die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet,
  • 4. gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 44 Absatz 4 geregelt sind;
  • b. Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;
  • c. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
  • 4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie Buchstaben b und c fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

    5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

    6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AG515.211 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau-Bevölkerung; Bevölkerungs; Bevölkerungsschutz; Koordination; Zivilschutz; Koordinationsstelle; Schutz; Kanton; Aufgebot; Einsatz; Gemeinde; Kader; Führung; Entschädigung; Dienst; Sicherheit; Sicherheitsveranstaltung; Vorgabe; Vorgaben; Bundes; Teilnahme; Kaderkurs; Ausbildung; Leistung; Region; Grund; Aufgaben
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