BV Art. 87a - Eisenbahninfrastruktur (2) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 87a BV vom 2024

Art. 87a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 87a (1) Eisenbahninfrastruktur (2) *

1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:

  • a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
  • b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
  • c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
  • d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
  • 3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

    4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

    (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
    (2) * Mit Übergangsbestimmung.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2018 III/3SchwerverkehrsabgabeContainer; Transport; Verkehr; Rückerstattung; Verkehrs; Güter; Büro; Schiene; Botschaft; Bürocontainer; Schwerverkehr; Transportgefäss; Strasse; Votum; Abgabe; Ladebehälter; Fahrt; Zweck; Fahrten; Abkommen; Verlagerung; Transportgefässe; Schwerverkehrs; Verkehrsträger; Urteil; Wortlaut; Ladebehältern; Strassen
    A-2495/2017SchwerverkehrsabgabeTransport; Container; Verkehr; Rückerstattung; Güter; Büro; Verkehrs; Abgabe; Ladebehälter; Bürocontainer; Schiene; Transportgefäss; Strasse; Votum; Schwerverkehr; Botschaft; Zweck; Fahrt; Vorinstanz; Fahrten; Verlagerung; Transportgefässe; Ladebehältern; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgericht; Umschlag; önnen