Code de procédure civile (CPC) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 87 CPC de 2025

Art. 87 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 87 Action formatrice

Le demandeur intente une action formatrice pour obtenir la création, la modification ou la dissolution d’un droit ou d’un rapport de droit déterminé.


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Art. 87 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210124ForderungRecht; Rechtsbegehren; Klage; Ziffer; Beklagten; Klage; Widerklage; Anspruch; Tatsachen; Parteien; Streit; Betrag; Behauptung; Mehrvergütung; Werkvertrag; Ausführung; Rechtsschrift; Ausführungen; Gericht; Streitwert; Mehraufwand; Feststellung; Leistung; Zuschlag; Höhe; Tatsachenvortrag; Position
ZHLP100009Abänderung Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Kinder; Beklagte; Beklagten; Besuch; Besuchs; Besuchsrecht; Obhut; Unterhalt; Beiständin; Mutter; Gutachter; Gutachten; Unterhalts; Rekurs; Verfahren; Recht; Kindern; Prozessbeistand; Aussage; Familie; Entscheid; Besuche; Situation; Beschluss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 651Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.
Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; Personen; Anspruch; Kollektiv; Gesellschafter; Kommanditgesellschaft; Kommanditgesellschaften; Zivilprozess; Kanton; Prozessarmut; Gesetze; Zivilprozessrecht; Kantone; Urteil; Erwägungen; Regelung; Rechtsprechung; Auffassung; Gruppe; Kantonen; Gesetzes; STEIGER
106 Ia 299Sprachenfreiheit; Art. 87 OG. 1. Art. 87 OG: Zwischenentscheid, nichtwiedergutzumachender Nachteil (E. 1). 2. Die Auslegung von Art. 10 der freiburgischen ZPO, wonach im Saanebezirk Französisch als einzige Gerichtssprache gilt, hält vor der Willkürrüge stand. Überprüfung dieser Auslegung im Hinblick auf das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit (E. 2). Sprache; Minderheit; Saanebezirk; Sprachenfreiheit; Bezirk; Kanton; Gerichtssprache; Recht; Entscheid; Bundes; Kantons; Wohnbevölkerung; Klage; Grundrecht; Bezirke; Bundesgericht; Mehrheit; Gerichtspräsident; Saanebezirks; Hinblick; Freiburg; Muttersprache; Seebezirk; Nationalsprache; Auslegung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012