ZPO Art. 87 - Gestaltungsklage

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 87 ZPO vom 2025

Art. 87 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 87 Gestaltungsklage

Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.


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Art. 87 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210124ForderungRecht; Rechtsbegehren; Klage; Ziffer; Beklagten; Klage; Widerklage; Anspruch; Tatsachen; Parteien; Streit; Betrag; Behauptung; Mehrvergütung; Werkvertrag; Ausführung; Rechtsschrift; Ausführungen; Gericht; Streitwert; Mehraufwand; Feststellung; Leistung; Zuschlag; Höhe; Tatsachenvortrag; Position
ZHLP100009Abänderung Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Kinder; Beklagte; Beklagten; Besuch; Besuchs; Besuchsrecht; Obhut; Unterhalt; Beiständin; Mutter; Gutachter; Gutachten; Unterhalts; Rekurs; Verfahren; Recht; Kindern; Prozessbeistand; Aussage; Familie; Entscheid; Besuche; Situation; Beschluss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 651Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.
Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; Personen; Anspruch; Kollektiv; Gesellschafter; Kommanditgesellschaft; Kommanditgesellschaften; Zivilprozess; Kanton; Prozessarmut; Gesetze; Zivilprozessrecht; Kantone; Urteil; Erwägungen; Regelung; Rechtsprechung; Auffassung; Gruppe; Kantonen; Gesetzes; STEIGER
106 Ia 299Sprachenfreiheit; Art. 87 OG. 1. Art. 87 OG: Zwischenentscheid, nichtwiedergutzumachender Nachteil (E. 1). 2. Die Auslegung von Art. 10 der freiburgischen ZPO, wonach im Saanebezirk Französisch als einzige Gerichtssprache gilt, hält vor der Willkürrüge stand. Überprüfung dieser Auslegung im Hinblick auf das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit (E. 2). Sprache; Minderheit; Saanebezirk; Sprachenfreiheit; Bezirk; Kanton; Gerichtssprache; Recht; Entscheid; Bundes; Kantons; Wohnbevölkerung; Klage; Grundrecht; Bezirke; Bundesgericht; Mehrheit; Gerichtspräsident; Saanebezirks; Hinblick; Freiburg; Muttersprache; Seebezirk; Nationalsprache; Auslegung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012