Zollgesetz (ZG) Art. 87
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 87 ZG vom 2023
Art. 87 4. Kapitel: Vollstreckung von Zollforderungen Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; undb. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oderb. der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt. (1)
5 Der Bundesrat regelt:a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann. (1)
6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen. (3)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.