Zollgesetz (ZG) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 87 ZG vom 2023

Art. 87 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 87 4. Kapitel: Vollstreckung von Zollforderungen Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:

  • a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und
  • b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
  • 2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.

    3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.

    4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:

  • a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder
  • b. der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt. (1)
  • 5 Der Bundesrat regelt:

  • a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
  • b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann. (1)
  • 6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

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    Art. 87 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRB230024Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / KostenvorschussRevision; Recht; Revisionskläger; Entscheid; Rechtspflege; Vorinstanz; Gesuch; Sistierung; Beschluss; Revisionsbeklagte; Gewährung; Revisionsklägers; Verfahren; Urteil; Frist; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kosten; Rechtsmittel; Kostenvorschuss; Bundesgericht; Vorschuss; Gerichtskosten; Revisionsbeklagten; Stiftung; Geschäft; Verfügung; Leistung; Verfahrens
    ZHLB220039AberkennungBaurecht; Baurechts; Baurechtszins; Vertrag; Berufung; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Parteien; Referenzzinssatz; Beklagten; Aberkennung; Betreibung; Baurechtszinses; Bezirksgericht; Entscheid; Baurechtsvertrag; Äquivalenz; ömisch-katholische; Grundrechtsbindung; Urteil; Rechtsöffnung; Höhe; Landwert; Aufgabe; Leistung; Gericht; Betrag; Sinne; Reduktion
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    129 II 385Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4). Ausfuhr; Ausfuhrbeiträge; Recht; VStrR; Bundes; Gesetzes; Sinne; Rückforderung; Verjährung; Handlung; Rückerstattung; Unrecht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Zollkreisdirektion; Entscheid; Subventionsgesetz; Einheit; Bundesgericht; Betriebskontrolle; Oberzolldirektion; Zollwiderhandlung; Verhalten; Handlungen; Widerhandlung; Botschaft
    119 II 326Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben (E. 2c, 2d). 3. Geht eine bereits kollozierte Forderung nachträglich unter, so steht der Konkursmasse eine entsprechende Einrede zu (E. 2e, 2f). Schuld; Konkurs; Schuldbriefe; Forderung; Recht; Darlehen; Gläubiger; Zinsen; Sicherung; Darlehens; Einrede; Klasse; Konkursverwaltung; OFTINGER/BÄR; Urteil; Schuldbriefen; Konkursmasse; Sicherungsübereignung; Selbsteintritt; Rechtsträger; Vorgang; Liegenschaften; Kaufpreis; Kommentar; Gläubigerin; ässig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge
    B-2754/2019StiftungsaufsichtStiftung; Aufsicht; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Stiftungsaufsicht; Verfügung; Quot;; Verfahren; Zuständig; Bundes; Zuständigkeit; Übernahme; Beschwerdeführers; Behandlung; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Entscheid; Übernahmeverfügung; Gericht; Eidgenössische; Bundesverwaltungsgericht; Handelsregister; Stiftungen; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Nichteintreten; Rechtsvertreter

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SN.2009.2Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP)Bundes; Schuldbrief; Depot; Verurteilte; Kammer; Gesuch; Entscheid; Liegenschaft; Beschlagnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Eigentümer; Eigentum; Deposite; Verurteilten; Besitz; Tribunal; Depots; Depositen; Apos;; Erbengemeinschaften; Ersatzforderung; Kredit; Gesuchs; Sinne; Sicherheit; Pfand; Drittbetroffenen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Hand Vereinsund Stiftungsrecht2012