CPP Art. 87 - Recapito

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 87 CPP dal 2024

Art. 87 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 87 Recapito

1 Le comunicazioni sono notificate al domicilio, alla dimora abituale o alla sede del destinatario.

2 Le parti e i patrocinatori con domicilio, dimora abituale o sede all’estero devono designare un recapito in Svizzera; sono fatti salvi gli accordi internazionali secondo cui le comunicazioni possono essere notificate direttamente.

3 Le comunicazioni destinate alle parti che hanno designato un patrocinatore sono notificate validamente a quest’ultimo.

4 Se una parte deve comparire personalmente a un’udienza o compiere di persona atti procedurali, la comunicazione le è direttamente notificata. Una copia della comunicazione è notificata al patrocinatore.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 87 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Vorladung; Zustellung; Urteil; Verteidigung; Aufenthalt; Bundesgerichts; Gericht; Berufungsverhandlung; Rechtsmittel; Mitteilung; Oberrichter; Abteilung; Aufenthaltsort; Berufungsverfahren; Kanton; Rückzug; Migration; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichtes; Migrationsamt; Zustellungsempfänger; Kontakt
ZHSR180008Übertretung SVGRevision; Statthalteramt; Gesuch; Rechtsvertreter; Bülach; Gesuchs; Befehl; Gesuchsteller; Wiederherstellung; Verfahren; Einsprache; Entscheid; Gericht; Beschuldigten; Frist; Revisionsgesuch; Verfahrens; Wiederherstellungs; Wiederherstellungsgesuch; Obergericht; Kantons; Gesuchstellers; Prozessordnung; Erwägungen; Rechtsmittel; Befehls; äumt
Dieser Artikel erzielt 239 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170007Aufsichtsbeschwerde gegen einen BezirksgerichtspräsidentenAnzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Bezirksgericht; Obergericht; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Bezirksgerichts; Kantons; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Frist; Eingabe; Verfahrens; Beschluss; Verfahren; Gesuch; Hauser/Schweri/Lieber; Amtspflichtverletzung; Anzeigeerstatters; Entscheid; Ausstands; Rekurs; Oberrichter
SOSTBER.2022.50-Berufung; Vorladung; Beschuldigte; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungskläger; Flucht; Rechtsmittel; Entscheid; Urteil; Obergericht; Amtsblatt; Verteidiger; Zustellung; Verfahren; Aufenthalt; Kammer; Vertreter; Parteien; Zustand; Berufungsgericht; Publikation; Obergerichts; Spezialbestimmung; Rückzug; Hauptverhandlung; Bundesgericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische
144 IV 64Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 StPO; Person, an welche Mitteilungen zugestellt werden müssen, wenn ein Rechtsbeistand eingesetzt ist. Art. 87 Abs. 3 StPO ist zwingender Natur und lässt keinen Raum für einen von der vertretenen Partei oder deren Rechtsbeistand angebrachten Vorbehalt, nach welchem Mitteilungen in der Sache, in welcher der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, direkt an die vertretene Partei zugestellt werden können. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, können Mitteilungen nur an diesen rechtswirksam zugestellt werden (E. 2). énal; énale; édure; Ordonnance; être; étation; Tribunal; Opposition; Suisse; énales; ègle; Ministère; Rechtsbeistand; était; érêt; Arrêt; Mitteilungen; Arrondissement; Lausanne; élai; édéral; été; évoit; ésidence; étant; Espèce; érale; ématique; égislateur; ésentant

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.8Recht; Auslieferung; Gericht; Verfahren; Rumänien; Urteil; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Behörde; Recht; Behörden; Gericht; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Berufung; Bundesgerichts; Verfahrens; Staat; Beschwerdegegner; Verteidigung; Landgericht; Vorladung; Rechtsvertreter
RR.2023.135Bundes; Gesuchsteller; Revision; Recht; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Kammer; Verfahren; Gesuchstellers; Entscheid; Anzeige; Aufsicht; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Schweiz; Urteil; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Verfahren; Antrag; Behörde; Feststellung; StBOG; Ziffer; Zustellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
Donatsch Kommentar zur StPO2014