Strafgesetzbuch (StGB) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 87 StGB vom 2025

Art. 87 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 87 Probezeit

1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

2 Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen.

3 Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.


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Art. 87 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSA140001gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung Urteil; Beschuldigte; Verfahren; Berufung; Kanton; Anklage; Beschuldigten; Anklageschrift; Sinne; Verteidigung; Urteils; Obergericht; Vollzug; Gericht; Staatsanwaltschaft; Recht; Kantons; Freiheitsstrafe; Akten; Verfahrens; Zustimmung; Probezeit; Rückversetzung; Vorinstanz; Entlassung; Urteilsvorschlag
ZHSB130242mehrfacher Hausfriedensbruch etc. und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Massnahme; Drohung; Behandlung; Urteil; Sinne; Entlassung; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beamte; Vollzug; Probezeit; Staatsanwaltschaft; Urteils; Gericht; Recht; Kantons; Gewalt; Verfügung; Vollzug; Beistand; Bundes; Anordnung; Behörden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00346Bedingte Entlassung aus dem StrafvollzugEntlassung; Vollzug; Justiz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vollzug; Rekurs; Justizdirektion; Verfahren; Entscheid; Justizvollzug; Risiko; Verfahren; Vorinstanz; Gutachten; Vollzugs; Ehefrau; Verhalten; Legalprognose; Freiheit; Verwaltungsgericht; Neffen; Rechtsbeistand; Einzelrichter; ähren
SOSTBER.2023.72-Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Massnahme; Recht; Täter; Urteil; Staat; Beruf; Berufung; Körper; Apos; Körperverletzung; Solothurn; Geschädigte; Verletzung; Auskunftsperson; Stich; Marke:; Schuld
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 56 (6B_513/2015)Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2). Verwahrung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Entlassung; Täter; Vollzug; Sinne; Vollzug; Anordnung; Gericht; Probezeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bewährung; Massnahme; Täters; Absatz; Weisungen; Taten; Sicherheit; Bewährungshilfe; Entlassene; Gefahr; Anforderungen
135 IV 146 (6B_765/2008)Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2). Gesamtstrafe; Probezeit; Vollzug; Freiheitsstrafe; Recht; Urteil; Vollzug; Rückversetzung; Vorinstanz; Vorstrafe; Kantons; Rests; Gericht; Taten; Täter; Rückversetzungsverfahren; Entlassung; Rests; Reststrafe; Taten; Vorstrafenrest; Asperation; Obergericht; Bundesgericht; Einbezug

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4505/2015Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Befehl; Person; Gefängnis; Flüchtling; Recht; Vorinstanz; Recht; Soldat; Eritrea; Verfügung; Soldaten; Personen; Rechts; Sinne; Bataillon; Beweis; Befehle; Schweiz; Flüchtlinge; Familie; Beschwerde; Armee; Bundesverwaltungsgericht; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KollerBasler Kommentar Strafrecht[BSK StGB]2013