Art. 87 LCR de 2024
Art. 87 Conventions
1 Est nulle toute convention qui exclut ou restreint la responsabilité civile découlant de la présente loi.
2 Est annulable dans le délai d’un an compter de sa conclusion toute convention fixant une indemnité manifestement insuffisante.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 347 | Art. 87 Abs. 2 SVG, Entschädigungsvereinbarung. Die Angemessenheit einer Entschädigungsvereinbarung gemäss Art. 87 Abs. 2 SVG beurteilt sich nach den Umständen zur Zeit des Vertragsabschlusses (Bestätigung der Rechtsprechung). | Entschädigung; Urteil; Entschädigungsvereinbarung; Zeitpunkt; Vereinbarung; Angemessenheit; Rechtsprechung; Erwägungen; Abschluss; Vorinstanz; Urteils; Entwicklung; Vertragsabschluss; Geschädigte; Bundesgericht; Vertragsabschlusses; Übervorteilung; Entschädigungen; Kläger; Meinung; Haftpflichtrecht; BUSSY; GIGER/SCHLEGEL; Leistung |
99 II 366 | Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Gültigkeit eines Vergleiches, den ein Beistand im Namen des Unmündigen nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde, aber ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschliesst (Erw..1). Befugnis des gesetzlichen Vertreters, den Vergleich nach Beendigung der Beistandschaft im Namen des Unmündigen wegen Ungültigkeit anzufechten (Erw. 2). Art. 87 Abs. 2 SVG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Entschädigung unzulänglich sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie vereinbart worden ist (Erw. 3). Beurteilungskriterien (Erw. 4); Anwendung (Erw. 5). | Indemnité; été; Vaney; érêt; Tribunal; édé; Autorité; ésentant; éral; édéral; éré; érêts; égal; élai; élaire; écembre; être; OFTINGER; Intérêt; émen; Michel; -même; éfendeurs; ément; Prisca; Intérêts; éféré; écier; STREBEL/HUBER; érieur |