Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 87 SVG vom 2024

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Art. 87 Vereinbarungen

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 347Art. 87 Abs. 2 SVG, Entschädigungsvereinbarung. Die Angemessenheit einer Entschädigungsvereinbarung gemäss Art. 87 Abs. 2 SVG beurteilt sich nach den Umständen zur Zeit des Vertragsabschlusses (Bestätigung der Rechtsprechung).
Entschädigung; Urteil; Entschädigungsvereinbarung; Zeitpunkt; Vereinbarung; Angemessenheit; Rechtsprechung; Erwägungen; Abschluss; Vorinstanz; Urteils; Entwicklung; Vertragsabschluss; Geschädigte; Bundesgericht; Vertragsabschlusses; Übervorteilung; Entschädigungen; Kläger; Meinung; Haftpflichtrecht; BUSSY; GIGER/SCHLEGEL; Leistung
99 II 366Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Gültigkeit eines Vergleiches, den ein Beistand im Namen des Unmündigen nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde, aber ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschliesst (Erw..1). Befugnis des gesetzlichen Vertreters, den Vergleich nach Beendigung der Beistandschaft im Namen des Unmündigen wegen Ungültigkeit anzufechten (Erw. 2). Art. 87 Abs. 2 SVG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Entschädigung unzulänglich sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie vereinbart worden ist (Erw. 3). Beurteilungskriterien (Erw. 4); Anwendung (Erw. 5). Indemnité; été; Vaney; érêt; Tribunal; édé; Autorité; ésentant; éral; édéral; éré; érêts; égal; élai; élaire; écembre; être; OFTINGER; Intérêt; émen; Michel; -même; éfendeurs; ément; Prisca; Intérêts; éféré; écier; STREBEL/HUBER; érieur